Dieser Beitrag wurde mit KI erstellt.
Verkaufst du aus deinem Onlineshop an Privatkunden in anderen EU-Ländern, gilt eine gemeinsame Schwelle von 10.000 Euro netto im Jahr für alle diese Länder zusammen. Liegst du darüber, berechnest du die Umsatzsteuer des Landes, in das die Ware geht, und meldest sie einmal im Quartal gesammelt über den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern. Für deine Buchhaltung heißt das: Jede Auslandsbestellung braucht den richtigen Steuersatz und die richtige Kennzeichnung, sonst stimmt die OSS-Meldung nicht. Mit einer Shop-Anbindung von Sticky landen diese Bestellungen automatisch und richtig zugeordnet in Lexware Office.
Wann du in den OSS musst
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine eigenen Lieferschwellen pro Land mehr. Stattdessen zählen alle Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten zusammen, dazu bestimmte elektronische Dienstleistungen. Solange die Summe ohne Umsatzsteuer im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht übersteigt, rechnest du wie im Inland mit deutscher Umsatzsteuer ab.
Überschreitest du die Schwelle, gilt ab diesem Umsatz das Bestimmungslandprinzip: Die Lieferung ist dort steuerbar, wo dein Kunde die Ware erhält. Eine Bestellung aus Frankreich trägt dann französische Umsatzsteuer, eine aus den Niederlanden niederländische. Du kannst auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und vom ersten Euro an im Bestimmungsland versteuern; an diesen Verzicht bist du mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
Damit du dich nicht in jedem Land einzeln registrieren musst, meldest du diese Umsätze über das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Teilnahme beantragst du dort online; sie gilt für alle EU-Staaten zugleich.
Privatkunde oder Firma: Die USt-IdNr. macht den Unterschied
Der OSS betrifft nur Verkäufe an Privatpersonen. Bestellt ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land und gibt eine gültige USt-IdNr. an, ist das in der Regel eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Sie gehört nicht in die OSS-Meldung, sondern in deine Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Zusammenfassende Meldung. In einem Shop mit Kunden aus beiden Gruppen muss deine Buchhaltung deshalb jede Auslandsbestellung richtig einordnen:
- Privatkunde im EU-Ausland, unter der Schwelle: deutsche Umsatzsteuer, normale Voranmeldung.
- Privatkunde im EU-Ausland, über der Schwelle oder mit Verzicht: Umsatzsteuer des Bestimmungslandes, Meldung über den OSS.
- Firmenkunde mit gültiger USt-IdNr.: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung.
- Kunde in Deutschland: deutsche Umsatzsteuer wie gewohnt.
Fristen, Meldungen und Aufbewahrung
Die OSS-Erklärung gibst du pro Quartal ab, jeweils bis zum Ende des Folgemonats: für das erste Quartal bis 30. April, für das zweite bis 31. Juli, für das dritte bis 31. Oktober und für das vierte bis 31. Januar. Bis zum selben Tag muss die Zahlung bei der Bundeskasse eingegangen sein. Hattest du in einem Quartal keine OSS-Umsätze, gibst du trotzdem eine Nullmeldung ab. Deine Aufzeichnungen zu diesen Umsätzen bewahrst du zehn Jahre auf und stellst sie auf Anforderung elektronisch bereit.
Ein häufiger Fehler laut den Industrie- und Handelskammern: Die Schwelle ist überschritten, auf der Rechnung steht aber noch deutsche Umsatzsteuer. Solche Rechnungen musst du berichtigen. Behalte deine Auslandsumsätze also im Blick, statt erst bei der Jahresabschlussbuchung nachzurechnen. Welche Steuersätze in den einzelnen Ländern gelten und ob du die Schwelle schon erreicht hast, klärst du am besten mit deinem Steuerberater.
Warum Handarbeit hier teuer wird
Solange du nur wenige Bestellungen ins Ausland verschickst, lässt sich jede Rechnung von Hand prüfen. Mit wachsendem Shop wird daraus eine Fehlerquelle: Ein Kunde aus Österreich, einer aus Belgien mit USt-IdNr., einer aus Spanien ohne, dazu Erstattungen und Stornos, die im selben Quartal korrigiert werden müssen. Wer Bestellungen abtippt oder per CSV-Datei überträgt, muss bei jedem Beleg Land, Kundentyp und Steuersatz kontrollieren. Ein falsch gebuchter Beleg fällt oft erst auf, wenn dein Steuerberater die OSS-Meldung vorbereitet.
So übernimmt Sticky die Auslandsbelege aus deinem Shop
Die Shop-Anbindungen von Sticky holen deine Bestellungen automatisch ab und erzeugen daraus Rechnungen, Gutschriften und Kunden in deinem Lexware Office. Alle Anbindungen berücksichtigen den One-Stop-Shop bei Auslandsbelegen:
- WooCommerce: OSS-Unterstützung für Auslandsbelege und innergemeinschaftliche Lieferung bei Bestellungen mit USt-IdNr.; Kleinunternehmer und steuerbefreite Bestellungen werden automatisch berücksichtigt.
- Gambio: OSS-Unterstützung für Auslandsbelege, Kleinunternehmer nach § 19 UStG werden automatisch richtig kontiert, für Netto- und Brutto-Shops.
- Afterbuy: OSS-Unterstützung für Auslandsbelege aus deinen Marktplätzen, mit der Original-PDF-Rechnung am Beleg.
- Lightspeed Shop (C-Series): Rechnungen und Gutschriften mit PDF-Beleg und OSS-Unterstützung.
Stornos und Erstattungen bucht Sticky automatisch als Gutschrift, sodass auch Korrekturen in deiner Buchhaltung ankommen. Passt bei einer Bestellung etwas mit dem Steuersatz nicht, landet der Beleg in der Übersicht fehlerhafter Belege, statt unbemerkt falsch in der Buchhaltung zu stehen. Du prüfst dann gezielt diesen einen Fall. Die Einrichtung Schritt für Schritt findest du in der Hilfe zur WooCommerce-Anbindung, zur Gambio-Anbindung und zur Afterbuy-Anbindung.
Voraussetzung ist die kostenlose Lexware Office Anbindung. Sticky verbindet dabei deinen eigenen Lexware Office Account, den du unter deinem eigenen Vertrag mit Lexware nutzt. Sticky selbst entwickelt und betreibt Baebeca im eigenen Rechenzentrum in Gummersbach; mehr dazu liest du im Beitrag Wo liegen meine Daten bei Sticky?
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Teste Sticky 7 Tage kostenlos, verbinde deinen Shop und sieh dir an, wie deine Auslandsbestellungen in Lexware Office ankommen. Fragen zu deinem Shop beantworten wir dir gern unter 02261 81616-90 oder per E-Mail an support@sticky.de.